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Leistungen

Ganzjährige Beratung nach §4 Nr.11 StBerG

Nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz dürfen wir Sie als Mitglied beraten, wenn Sie folgende Einkünfte haben:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z. B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten).


Auch bei zusätzlichen Einnahmen aus: 

  • Vermietung und Verpachtung (auch für Grundstücksgemeinschaften)
  • Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

sind wir Ihr geeigneter Dienstleister, sofern diese Einkünfte insgesamt 18.000,- Euro bei Singles bzw. 36.000,- Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen.

Zudem beraten wir Sie sehr gerne zur Wahl der Steuerklassen, zum Kinderfreibetrag/Kindergeld, zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem AVmG (sog. „Riester-Rente“).

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte sowie anderen Steuerarten (z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer) dürfen wir Sie leider nicht beraten.


Unsere Leistungen im Einzelnen

  • Erstellen Ihrer Einkommensteuererklärung und Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuererstattung
  • Überprüfung Ihres Steuerbescheides
  • Einsprüche gegen fehlerhafte Einkommensteuerbescheide
  • Anträge auf Lohnsteuerermäßigung
  • Anträge auf Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
  • Beratung zur Wahl der Steuerklasse


Einzige Voraussetzung dafür ist, ...
dass sie Mitglied in der Vereinigung der Lohnsteuerzahler sind!