Leistungen
Ganzjährige Beratung nach §4 Nr.11 StBerG
Nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz dürfen wir Sie als Mitglied beraten, wenn Sie folgende Einkünfte haben:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z. B. Renten) oder
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten).
Auch bei zusätzlichen Einnahmen aus:
- Vermietung und Verpachtung (auch für Grundstücksgemeinschaften)
- Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
- sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum
sind wir Ihr geeigneter Dienstleister, sofern diese Einkünfte insgesamt 18.000,- Euro bei Singles bzw. 36.000,- Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen.
Zudem beraten wir Sie sehr gerne zur Wahl der Steuerklassen, zum Kinderfreibetrag/Kindergeld, zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem AVmG (sog. „Riester-Rente“).
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte sowie anderen Steuerarten (z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer) dürfen wir Sie leider nicht beraten.
Unsere Leistungen im Einzelnen
- Erstellen Ihrer Einkommensteuererklärung und Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuererstattung
- Überprüfung Ihres Steuerbescheides
- Einsprüche gegen fehlerhafte Einkommensteuerbescheide
- Anträge auf Lohnsteuerermäßigung
- Anträge auf Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
- Beratung zur Wahl der Steuerklasse
Einzige Voraussetzung dafür ist, ...
dass sie Mitglied in der Vereinigung der Lohnsteuerzahler sind!